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Wohngeld

Seit mehr als 40 Jahren hilft das Wohngeld den einkommensschwachen Mieterinnen und Mietern und selbst nutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die angemessenen Wohnkosten zu tragen. Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers erhalten bei Bedarf einen Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung einen Lastenzuschuss.

Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld. Ob ein Wohngeldanspruch besteht und in welcher Höhe, hängt derzeit von drei Faktoren ab:

1. der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,

2. dem Gesamteinkommen aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder,

3. der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Formulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldstelle. Sind die Bedingungen erfüllt, wird Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt, und zwar ab dem ersten eines Monats in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.

Weitere Erläuterungen zum Wohngeld können Sie hier abrufen. Insbesondere sind dort die Wohngeldbetragstabellen für die Haushaltsgrößen bis zu acht Personen und die Mietenstufenzuordnungen abrufbar.

Außerdem können Sie sich Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch anonymisiert mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen.

Über den Wohngeldproberechner gelangen Sie auch direkt zum Onlineantrag für Wohngeld.

Weitere Informationen erhalten Sie in diesem Erklärvideo.

Einen Termin können Sie jederzeit bequem online über die Online-Terminvereinbarung buchen.

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