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Namenserklärungen

Änderung des Familiennamens eines Kindes

  • Bestimmung des Familiennamens bei späterer gemeinsamer Sorge (§ 1617b BGB)
    Die Kindeseltern sind nicht verheiratet und erklären das gemeinsame Sorgerecht. Innerhalb von drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge können die Kindeseltern den Familiennamen des Kindes neu bestimmen.

     
  • Bestimmung des Familiennamens bei Alleinsorge (§ 1617a BGB)
    Die Kindeseltern sind nicht verheiratet, einem Elternteil steht die alleinige elterliche Sorge zu: Dieser Elternteil kann dem Kind den Namens des anderen Elternteils erteilen. Hierzu ist jedoch die vorherige Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich und, falls das Kind das fünften Lebensjahr bereits vollendet hat, auch dessen Einwilligung (erfolgt in der Regel durch den Sorgeberechtigten).
     
  • Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§ 1617c BGB)
    Wenn sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils ändert, können sich Kinder unter bestimmten Voraussetzungen dieser Namensänderung anschließen, zum Beispiel bei nachträglicher Bestimmung eines Ehenamens.
    Das Kind folgt grundsätzlich diesem Namenswechsel, ab dem vollendeten fünften Lebensjahr jedoch nur dann, wenn es sich anschließt. Hat ein Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es die Erklärung nur selbst, mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, abgeben.

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