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Katasterauskünfte

Auskünfte erhalten Sie beim Katasteramt des Kreises Kleve.

Sie haben ein Gebäude errichtet oder den Grundriss zum Beispiel durch einen Anbau geändert? Dann müssen Sie das Gebäude einmessen lassen. Dies können ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder das Katasteramt Ihres Kreises für Sie erledigen.

Die Gebäudeeinmessung garantiert, dass das Liegenschaftskataster alle Gebäude nachweist. Dadurch können die Gebäude in der Flurkarte und allen anderen Kartenwerken dargestellt werden. Sie stehen dadurch für Planungen aller Art zur Verfügung.

Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung entsteht mit der Fertigstellung des Gebäudes. Dann muss die Einmessung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes beantragt werden. Im Fall eines Erbbaurechts muss der Antrag von den Erbbauberechtigten gestellt werden.

Wenn Sie das Gebäude gekauft haben, die vorherigen Eigentümerinnen oder Eigentümer aber noch keine Einmessung haben durchführen lassen, geht die Verpflichtung auf Sie als neuen Eigentümer über.

Nicht alle Gebäude sind einmessungspflichtig. Keine Verpflichtung zur Einmessung besteht zum Beispiel für

  • Behelfsbauten, die nur für kurze Zeit genutzt werden sollen,
  • Gebäude, deren Grundrissfläche weniger als 10 m² beträgt,
  • Gebäude, die gemäß der Bauordnung NRW nicht genehmigungsbedürftig sind,
  • unterirdische Gebäude,
  • viele Grundrissveränderungen, die durch Teilabbrüche des Gebäudes entstehen,
  • Grundrissveränderungen, die durch das Aufbringen von Wärmedämmung entstehen.

Bei der Gebäudeeinmessung findet keine Untersuchung der Grundstücksgrenzen statt. Wenn Sie einen Nachweis darüber benötigen, wie Ihr Gebäude zur Grundstücksgrenze steht, müssen Sie die Bestimmung des Grenzabstandes zusätzlich beantragen.

 

Voraussetzungen

Sie haben ein Gebäude errichtet oder den Grundriss eines Gebäudes verändert.

Fristen

Die Gebäudeeinmessung ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes zu beantragen.

 

Prozess

Die Einmessung Ihres Gebäudes erreichen Sie wie folgt:

  • Sie beantragen die Vermessung entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
  • Die Einmessung ist gebührenpflichtig, dabei hängt die Höhe der Gebühren von den Baukosten ab. Wenn zusätzlich der Grenzabstand bestimmt wird, ist die dazugehörige Gebühr vom Bodenrichtwert und von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte abhängig.
  • Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.
  • Sie erhalten von der Vermessungsstelle eine Nachricht, sobald sie die Unterlagen an das Katasteramt abgegeben hat.
  • Vom Katasteramt erhalten Sie eine Nachricht, sobald das Liegenschaftskataster fortgeführt worden ist. Das Katasteramt verlangt für die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei einer Gebäudeeinmessung keine Gebühren.

 

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