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Hilfe zur Bestreitung von Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).

Was so einfach klingt, wird manchmal zu einer komplizierten Angelegenheit.

Zunächst muss nämlich geklärt werden, wer überhaupt verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Hier hilft beispielsweise ein Blick in das Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort wird die Reihenfolge der Verpflichteten aufgeführt. Danach ist Verpflichteter:

  •    der vertraglich Verpflichtete
  •    der Erbe
  •    der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tode der Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
  •    der Unterhaltspflichtige
  •    der Fiskus als Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist
  •    die Gemeinde, wenn sie die Bestattung angeordnet hat.

Haben Sie die Bestattung veranlasst, sind aber nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Landes dazu nicht verpflichtet gewesen? Dann können Sie sich von den eigentlich Verpflichteten die Kosten erstatten lassen. Dieser ist beim Sozialamt antragsberechtigt. Gibt es mehrere Erben (zum Beispiel mehrere Kinder oder Geschwister), so sind alle Verpflichtete zu gleichen Teilen verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Ebenso sind alle Geschwister antragsberechtigt. Allerdings sind die Bestattungskosten zunächst aus dem Nachlass zu tragen.

Der Antrag wird normalerweise bei dem Sozialamt des Sterbeortes gestellt. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Leistungen nach dem SGB XII erhalten, so ist der Ort zuständig, in dem der Verstorbene gelebt und diese Leistungen erhalten hat.

Gibt es keine Angehörigen, oder sind diese zunächst nicht zu ermitteln, veranlasst das Ordnungsamt eine anonyme Bestattung. Werden nachträglich verpflichtete Angehörige ermittelt, so werden sie vom Ordnungsamt zur Kostenerstattung herangezogen. Diese Personen können ebenfalls einen Antrag auf eine Hilfe nach § 74 SGB XII stellen.

Die Zumutbarkeit wird anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten geprüft. Die Aufbringung der Mittel ist regelmäßig nicht zuzumuten, wenn das monatliche Einkommen eine zu berechnende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze wird nach einer festen Berechnungsgrundlage, aber doch unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Lebenssituation, berechnet.

Die Hilfe zur Bestreitung von Bestattungskosten wird als Pauschale gewährt. Für die Erdbestattung eines Erwachsenen wird zurzeit ein Betrag in Höhe von 2.300,00€ berücksichtigt. Bei einer Feuerbestattung beträgt die Pauschale 2.725,00 €. Damit werden die Grundleistungen einer einfachen, aber menschenwürdigen Bestattung abgedeckt. Die Grundleistung deckt den Aufwand für einen einfachen Sarg, eine einfache Urne, eine schlichte Deckengarnitur, das Zurechtmachen, das Einbetten/ Einsargen, die örtliche Leichenbeförderung (Trauerhaus - Bestattungsinstitut - Bestattungsort sowie ggf. erforderliches Nutzen und Desinfizieren eines Transportsarges), bei Feuerbestattung die Krematoriums kosten sowie den Rückversand der Urne, die Aufbahrung, die Trauerfeier nebst Dekoration sowie Kondolenzdienst, die Erledigung von Formalitäten usw. Die Friedhofsgebühren werden in Höhe der Satzung der jeweiligen Gemeinde anerkannt.

Sollten Sie als Verpflichteter nicht in der Lage sein, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen, können Sie sich beim Sozialamt beraten lassen. Das Beratungsgespräch sollte idealerweise vor der Beauftragung der Bestattung stattfinden. Sollte hierbei festgestellt werden, dass ein grundsätzlicher Anspruch besteht, wird der Antrag aufgenommen. Es sind alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorzulegen.

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