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Beratung in Familiennamen-Änderungsangelegenheiten

Bestimmung des Familiennamens nach Beurkundung der Geburt

  • Bestimmung des Familiennamens bei späterer gemeinsamer Sorge (§ 1617b BGB)
    Die Kindeseltern sind nicht verheiratet, beide haben das Sorgerecht: Innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge können die Kindeseltern den Familiennamen des Kindes neu bestimmen.
     
  • Bestimmung des Familiennamens bei Alleinsorge (§ 1617a BGB)
    Die Kindeseltern sind nicht verheiratet, einem Elternteil steht die alleinige elterliche Sorge zu: Dieser Elternteil kann dem Kind den Namens des anderen Elternteils erteilen. Hierzu ist jedoch die vorherige Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich und, falls das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet hat, auch dessen Einwilligung (erfolgt in der Regel durch den Sorgeberechtigten).
     
  • Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§ 1617c BGB)
    Die Kindeseltern bestimmen einen Ehenamen. Der Familienname des Elternteils, von dem das Kind seinen Familiennamen herleitet, ändert sich:
    Das Kind folgt diesem Namenswechsel, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr jedoch nur dann, wenn es sich anschließt. Hat ein Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es die Erklärung nur selbst, mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, abgeben.

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