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Nachbeurkundung von Sterbefällen (bei Tod im Ausland)

Ist ein Deutscher, Staatenloser oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Ausland gestorben, so kann der Personenstandsfall im Sterberegister beurkundet werden.

Zuständig ist das Standesamt am Ort des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Verstorbenen, unter Umständen das Standesamt I in Berlin.

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