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Nachbeurkundung von Lebenspartnerschaften (bei Begründung im Ausland)

Deutsche, Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland können beantragen, dass die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet wird.

Zuständig ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, unter Umständen auch das Standesamt I in Berlin.

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