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Hundegesetz (Landeshundegesetz)

Zweck des Landeshundegesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und möglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

Hundesteuer

Die Haltung eines Hundes muss steuerlich angemeldet werden. Die Anmeldung eines Hundes können Sie beim BürgerBüro oder mittels Onlineformular durchführen.

Hundehaltung

Die Haltung eines

  • großen Hundes (ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg Gewicht),
  • eines gefährlichen Hundes oder
  • eines Hundes bestimmter Rasse

bedarf der Anzeige beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung.

Die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse bedarf zusätzlich der Erlaubnis durch den Fachbereich Bürgerservice und Ordnung. Dies kann online über die untenstehenden Formulare getätigt werden.

Gebühren

Die Verwaltungsgebühr für die Entgegennahme der Anzeige eines großen Hundes beträgt 25,00 €.

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes oder Hundes bestimmter Rasse beträgt bis zu 100,00 €.

Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht beträgt 25,00 €.

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