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Namensänderung für minderjährige Kinder (Beratung)

Namenserteilung (§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch)

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen.

Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt.

Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt. Außerdem bedarf die Erteilung der Einwilligung des Kindes, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden, das heißt vor einem Standesbeamten oder einem Notar abgegeben werden.

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