Inhalt

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III) Maßnahmebogen für Maßnahmen im Rahmen des Gutscheinverfahrens

Sowohl § 45 Abs. 4 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung), als auch § 81 Abs. 4 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung) bieten die Möglichkeit Eingliederungsleistungen im Gutscheinverfahren zu gewähren. Die Maßnahme als auch der Träger müssen zwingend nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sein.

  • Speziell bei Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen:

Die kreiseigene Maßnahmenummer ist auf den Gutscheinen der Jobcenter im Kreis Kleve anzugeben, unabhängig davon, ob parallel eine Maßnahmenummer der Agentur für Arbeit vorliegt.

  • Speziell bei Bildungsgutscheinen:

Die kreiseigene Maßnahmenummer ist auf den Gutscheinen der Jobcenter im Kreis Kleve anzugeben, wenn keine BA-Maßnahmenummer vorliegt. Liegt eine BA-Maßnahmenummer vor, kann der Träger eine kreiseigene Maßnahmenummer beantragen, um seine Maßnahmeinformationen durch den Kreis Kleve veröffentlichen zu lassen.

 
Es besteht die Möglichkeit ein Foto/Scan des Ausweises als Identitätsnachweis hochzuladen anstelle einer Unterschrift im Antrag, um auf diese Weise den Antrag digital einreichen zu können.
 
Darüber hinaus sind die Zertifikate für die Träger- und Maßnahmezulassung einzureichen.

Sie haben das Seitenende erreicht.