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Geburtenanmeldung

1.  Anzeige

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche anzuzeigen (der Tag der Geburt zählt dabei nicht mit). Bei Nichtbeachtung der Frist droht die Festsetzung eines Zwangsgeldes und eventuell eine Geldbuße.

Hinweis:

Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgt ist; der Wohnort der Eltern ist nicht maßgebend.

2. Erforderliche Unterlagen

In allen Fällen
  • vollständig ausgefüllte Geburtsanzeige (von beiden Elternteilen unterschrieben)
  • Ausweis/Reisepass oder Ausweisersatz von beiden Elternteilen
  • Einbürgerungsurkunde, wenn die Eltern eingebürgert sind.

Fremdsprachige Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen, sofern es sich nicht um eine internationale (mehrsprachige) Urkunde handelt.

Bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind

  • Stammbuch/Eheurkunde/Heiratsurkunde der Eltern
  • Geburtsurkunde beider Elternteile

Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind

  • Geburtsurkunde der Mutter (wenn vorhanden, Nachweise über eine frühere Eheschließung und deren Auflösung (eine ausländische Entscheidung muss erst für den deutschen Rechtsbereich anerkannt werden)
  • Geburtsurkunde des Vaters, sofern die Vaterschaft bereits anerkannt ist, eine Ausfertigung der Anerkennungserklärung
  • sofern bei erfolgter Vaterschaftsanerkennung ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart wurde, der Nachweis darüber
  • soll das Kind den Namen des Vaters erhalten soll, erkundigen Sie sich bitte beim Standesamt.

3.  Abstammung des Kindes

Als Kind verheirateter Eltern wird beurkundet
  • wessen Mutters Ehe besteht (zu der Ausnahme, dass der Ehemann nicht der Vater ist und das Scheidungsverfahren bereits anhängig ist, bitte beim Standesamt nachfragen)
  • wessen Geburt innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes stattgefunden hat
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind
  • Die Mutter, die das Kind geboren hat, wird immer im Geburtseintrag eingetragen
  • Ist die Vaterschaft vor der standesamtlichen Beurkundung der Geburt wirksam anerkannt worden, wird der Vater schon in den Geburtseintrag und in die Urkunden eingetragen, bei einer später erfolgten Vaterschaftsanerkennung wird der Vater nachträglich in den Geburtseintrag aufgenommen (Zustimmung der Mutter ist erforderlich)
  • Das Kind erhält den Familiennamen der Mutter
  • Wenn vor der Geburtsbeurkundung die Vaterschaft anerkannt und ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart wurde, bestimmen die Eltern den Familiennamen des Kindes
    (zuständig für das gemeinsame Sorgerecht ist das Jugendamt)
  • Ist kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart worden, kann das Kind durch eine Namenserteilung den Familiennamen des Vaters bekommen (zuständig ist das Standesamt).
    Vereinbaren Sie bitte einen Termin.
  • Bei nachträglicher Sorgerechtsvereinbarung kann innerhalb von drei Monaten der Familienname des Kindes neu bestimmt werden (auch hier wenden Sie sich bitte wegen eines Termins an das Standesamt).

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