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Schiedsamt
Das Schiedsamt der Gemeinde Uedem bietet zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Bürgern in Uedem seinen Rat an. Zum Einen ist es billiger für die Bürger als eine Privatklage, zum Anderen entlastet es die Gerichte. Das Schiedsamt wird ehrenamtlich ausgeübt.
Ansprechpartner | Adresse | Telefonnummer |
---|---|---|
Vorsitzender Bernd Stevens | Gocher Straße 64, 47589 Uedem | 0 28 25 / 78 90 |
stv. Vorsitzender Thomas Geurtz | Rother Berg 24, 47589 Uedem | 0 28 25 / 10 04 06 |
Das Schiedsamt führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das Schlichtungsverfahren
- über vermögensrechtliche Ansprüche bis zu 600 Euro und
- nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre durch.
Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten,
- die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen oder
- an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Konfliktpartei ein. Bei Antragstellung ist ein Kostenvorschuss von 50 Euro zu entrichten.
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist immer ein Vergleich zwischen den "Streithähnen". Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 10 Euro bei erfolgloser Schlichtung und bei einem zustande gekommenen Vergleich von 25 Euro fällig. Außerdem werden die anfallenden Auslagen (z.B. Postzustellungskosten und Schreibauslagen) berechnet.
Die Fälle werden nichtöffentlich verhandelt. Beide Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen und dürfen einen Beistand mitbringen.
Die Schiedsstelle ist auch zuständig für Strafsachen als Vergleichsbehörde, bevor eine Privatklage beim Amtsgericht eingereicht werden kann. Ein Schlichtungsverfahren ist unbedingt erforderlich, bevor eine Privatklage beim Amtsgericht erhoben werden kann.
Bei folgenden Delikten ist deshalb zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
- Körperverletzung
- Bedrohung
Können sich die Parteien bei der Schiedsstelle nicht einigen, stellt die Schiedsstelle für eine evtl. Privatklage eine Bescheinigung aus. Terminabsprachen mit den Schiedspersonen können jeweils vereinbart werden.