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Auskunfts- und Übermittlungssperre
Rechtslage bis 31.10.2015
Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Falle einer Sie betreffenden Auskunftserteilung Ihnen oder einer anderen Person, insbesondere einem Familienangehörigen, Lebensgefahr oder andere schwerwiegende Gefahren drohen, können Sie bei Ihrer Meldebehörde kostenfrei die Einrichtung einer Auskunftssperre beantragen.
Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen
- die Weitergabe Ihrer Daten an Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen, insbesondere Wählergruppen, im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Bürgermeister- und Landratswahlen
- die Weitergabe Ihrer Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden
- die Weitergabe Ihrer Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
- die Erteilung Sie betreffender Melderegisterauskünfte an Private über das Internet.
Rechtslage ab 01.11.2015
Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene oder eine andere Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit , persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre zu stellen.
Widerspruchsrecht besteht gegen:
- Weitergabe Ihrer Daten an Parteien und sonstige Träger von Wahlvorschlägen, Wählergruppen, im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Bürgermeister- und Landratswahlen.
- Weitergabe Ihrer Daten an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden.
- die Weitergabe Ihrer Daten an eine öffentlich-rechtlich Religionsgesellschaft