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Abmeldung
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Das Melderegister wird in diesem Fall erst zum Datum des Auszugs fortgeschrieben
Eine Abmeldepflicht besteht somit bei Personen, die ins Ausland verziehen oder ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.
Der Auszug ist vom Wohnungsgeber schriftlich zu bestätigen
Benötigte Unterlagen:
- Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass
- ab 01.11.2015 zusätzlich die Bestätigung des Wohnungsgebers (auch bei Eigennutzung durch Eigentümer)
Formulare
- Abmeldung 3-fach mit Hinweisen
- Abmeldung Zweitwohnung
- Bestätigung Wohnungsgeber